Verkehrsschilder für Baustellen: welche Beschilderung wann Pflicht ist
Leitkegel, Baken, Schranken, Warnleuchten und Verkehrsschilder nach RSA
Bei Baustellen an Wohnanlagen und Gewerbeobjekten müssen Hausverwaltungen die Baustellenbeschilderung nach StVO und RSA 21 sorgfältig planen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Schilder Pflicht sind, wie Sie Haftungsrisiken vermeiden und welche Mindestmaße für Gehwege gelten.
Rechtliche Grundlagen: Wann müssen Baustellenschilder aufgestellt werden?
Die Durchführung von Bau-, Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen an Immobilien stellt Hausverwaltungen vor eine erhebliche rechtliche Verantwortung. Im Zentrum steht hierbei die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Sie besagt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss. Bezogen auf Baustellen bedeutet dies: Werden Arbeiten auf dem privaten Gelände oder an den direkt angrenzenden Gehwegen durchgeführt, müssen Gefahrenbereiche so abgesichert werden, dass weder Bewohner noch Passanten zu Schaden kommen. Verletzen Hausverwaltungen diese Pflicht fahrlässig, drohen im Schadensfall zivilrechtliche Schadenersatzforderungen und strafrechtliche Konsequenzen.
Die gesetzlichen Vorgaben nach StVO und RSA 21
Sobald eine Baumaßnahme Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsraum hat, greifen die strengen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Gemäß Paragraph 45 Absatz 6 StVO müssen Bauunternehmer und Bauherren vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde einholen. Diese Anordnung bestimmt präzise, wie die Absperrung und Beschilderung zu erfolgen hat. Die technische Umsetzung wird durch die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) geregelt. Seit der grundlegenden Aktualisierung im Jahr 2021 gelten verschärfte Mindestanforderungen, die insbesondere den Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Rollstuhlnutzer auf Gehwegen stärken.
- Einholen einer offiziellen verkehrsrechtlichen Anordnung vor dem Einrichten einer Baustelle im Bereich öffentlicher Gehwege oder Straßen
- Benennung einer fachlich qualifizierten Person, die als Verantwortlicher für die Verkehrssicherung benannt und behördlich registriert wird
- Verwendung von zertifizierten Absperrmaterialien und retroreflektierenden Verkehrszeichen gemäß den aktuellen Vorgaben der RSA 21
- Gewährleistung einer lückenlosen Kontrolle und Wartung der Beschilderung, um die dauerhafte Standsicherheit und Sichtbarkeit zu sichern
Pflichtenübertragung und Abgrenzung zum privaten Raum
Für Hausverwaltungen stellt sich in der Praxis oft die Frage, inwieweit diese Pflichten delegiert werden können. Während der alltägliche Hausmeisterservice kleinere Instandsetzungen und die laufende Objektbetreuung übernimmt, erfordern größere Baumaßnahmen meist die Beauftragung spezialisierter Fachbetriebe. Die operative Pflicht zur Baustellenabsicherung und Aufstellung der Schilder lässt sich vertraglich auf solche Dienstleister übertragen. Dennoch verbleibt bei der Hausverwaltung eine sogenannte Auswahl- und Überwachungspflicht: Sie muss sicherstellen, dass der beauftragte Betrieb qualifiziert ist und die Absperrmaßnahmen ordnungsgemäß kontrolliert. Räumlich ist zudem zu unterscheiden: Auf dem privaten Grundstück gilt das allgemeine Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), während auf öffentlichen Wegen die StVO und die RSA 21 zwingend vorgeschrieben sind. Da jedoch auch private Wege für Besucher freigegeben sind, empfiehlt sich hier ein professionelles Parkraummanagement und eine Beschilderung, die sich eng an den behördlichen Standards orientiert, um Haftungsrisiken zuverlässig auszuschließen.
Die Richtlinie RSA 21: Neue Mindeststandards für Geh- und Radwege
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht stehen Hausverwaltungen vor der ständigen Aufgabe, bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück oder im angrenzenden öffentlichen Raum rechtssicher abzusichern. Seit dem Inkrafttreten der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, kurz RSA 21, gelten verschärfte Vorgaben für die Sicherung von Geh- und Radwege. Das Ziel dieser Regelungen ist es, die Barrierefreiheit und Sicherheit für verletzliche Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Rollstuhlfahrende und Menschen mit Sehbehinderung konsequent zu gewährleisten. Werden diese Standards nicht eingehalten, drohen im Schadensfall erhebliche Haftungsrisiken für die verantwortlichen Verwalter.
Die Restgehwegbreite von 1,30 m: Keine Kompromisse bei der Barrierefreiheit
Eine der zentralen Neuerungen betrifft die verbleibende Breite von Gehwegen während einer Baustelle. Grundsätzlich muss nach RSA 21 innerorts wie außerorts eine Restgehwegbreite von mindestens 1,30 m aufrechterhalten werden. Dieser Wert orientiert sich an dem Platzbedarf von Rollstühlen und Kinderwagen, um eine passagefreie Nutzung ohne gefährliches Ausweichen auf die Fahrbahn zu ermöglichen. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf diese Breite an sehr kurzen Engstellen auf minimal 1,00 m reduziert werden. Ist eine solche Restbreite technisch nicht umsetzbar, müssen über Notwege oder zusätzliche Überquerungshilfen sichere Alternativen geschaffen werden.
- Restgehwegbreite von standardmäßig mindestens 1,30 m für eine barrierefreie Nutzung
- Kurzzeitige Engstellen von minimal 1,00 m nur im begründeten Ausnahmefall zulässig
- Zwingende Einrichtung von Notwegen auf der Fahrbahn oder Überquerungshilfen bei Unterschreitung der Grenzwerte
- Gewährleistung der ständigen Befahrbarkeit mit Rollstühlen durch flache Anrampungen an Bordsteinen
Bauliche Absperrschranken und Tastleisten für sehbehinderte Menschen
Für Menschen mit Sehbehinderungen stellt eine unzureichend gesicherte Baustelle ein extremes Hindernis dar. Die RSA 21 schreibt daher für die Absperrung von Arbeitsstellen im Gehwegbereich den Einsatz spezieller Absperrschrankengitter (Zeichen 600 StVO) vor. Herkömmliche Bauzäune, Absperrbänder oder einfache Leitkegel sind unzulässig, da sie für Sehbehinderte mit einem Blindenlangstock nicht zuverlässig ertastbar sind und zudem kein rechtlich wirksames Betretungsverbot für Fußgänger erwirken.
Moderne Absperrschrankengitter verfügen über eine fest integrierte Blindentastleiste im unteren Bereich, die maximal 15 cm über der Aufstellfläche liegen darf und eine Mindesthöhe von 10 cm aufweist. Diese rote und weiße, retroreflektierende Leiste der Reflexionsklasse RA2 kann mit dem Langstock lückenlos abgetastet werden. Die obere Schranke liegt in einer Höhe von 1,00 m und verhindert zusammen mit den vertikalen Gitterstäben auch, dass Kinder durch die Absperrung stürzen oder hindurchklettern.
Hausverwaltungen sollten bei Bauarbeiten auf ihren Liegenschaften stets darauf achten, dass die beauftragten Dienstleister diese strengen Kriterien einhalten. Für eine fachgerechte Beschilderung und Markierung auf dem Grundstück bietet das Parkraummanagement eine verlässliche Lösung, während die laufende Überwachung von Absperrungen als Teil vom Hausmeisterservice im Rahmen der Leistungen von SVEAG sichergestellt werden kann. Dies minimiert Haftungsrisiken im Alltag erheblich und sorgt für eine barrierefreie Infrastruktur rund um die betreuten Immobilien.
Wichtige Verkehrszeichen an Baustellen und ihre Bedeutung
Wenn Hausverwaltungen Bauarbeiten, Dachsanierungen oder Leitungsreparaturen auf ihren Grundstücken koordinieren, tragen sie eine weitreichende Verkehrssicherungspflicht. Die ordnungsgemäße Absicherung und Beschilderung von Baustellen ist dabei durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) streng geregelt. Versäumnisse können im Schadensfall zu erheblichen Haftungsrisiken führen. Für eine lückenlose Umsetzung ist die Baustellenbeschilderung eng mit einem professionellen Parkraummanagement verbunden, das auch auf privaten Stellflächen klare Regeln schafft. Der erfahrene Dienstleister SVEAG unterstützt Hausverwaltungen dabei, alle Sicherheits- und Kennzeichnungsvorgaben im Objektalltag rechtssicher zu realisieren.
Gefahrzeichen und Vorschriftszeichen im Überblick
Die wichtigste Grundlage jeder Baustellenabsicherung ist die rechtzeitige und unmissverständliche Warnung der Verkehrsteilnehmer. Hierzu kommen primär Gefahrzeichen und Vorschriftszeichen zum Einsatz, die den Verkehrsfluss regeln und Gefahrenbereiche absperren. Jedes Schild muss genau dort platziert werden, wo es die Aufmerksamkeit erhöht, ohne selbst ein Hindernis darzustellen. Besonders im Umfeld von Wohnanlagen müssen auch Fußgänger und Radfahrer durch gezielte Wegweisungen geschützt werden. Die am häufigsten benötigten Schilder erfüllen dabei klar definierte Funktionen im Absicherungskonzept.
- Gefahrzeichen 123 (Arbeitsstelle): Das dreieckige Warnschild mit dem Symbol eines arbeitenden Mannes warnt herannahende Fahrzeuge frühzeitig vor der Baustelle.
- Vorschriftszeichen für Wegsperrungen: Zeichen wie das Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) oder vorgeschriebene Vorbeifahrten (Zeichen 222) sperren Baubereiche physisch ab und leiten den Verkehr sicher vorbei.
- Zusatzzeichen für den Fußgängerverkehr: Schilder wie Gehweg gegenüber benutzen (Zusatzzeichen 1000-12) weisen Passanten sicher um die Arbeitsstelle herum.
Sichtbarkeit durch reflektierende Folienklasse RA2
Die Sichtbarkeit der Beschilderung ist ein entscheidender Faktor für die Unfallverhütung, insbesondere bei Dunkelheit, Nebel oder starkem Regen. Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie RSA 21 gelten hierfür verschärfte Materialanforderungen. Alle temporären Verkehrsschilder, Leitbaken und Absperrgitter im öffentlichen Raum müssen standardmäßig mit einer retroreflektierenden Folie der Klasse RA2 nach DIN-Vorgaben ausgestattet sein. Diese Folienklasse bietet eine deutlich höhere Rückstrahlung als die ältere Klasse RA1, sodass die Schilder auch aus großer Entfernung sofort ins Auge fallen. Für Hausverwaltungen bedeutet dies, dass ältere Schilderbestände der Klasse RA1 bei Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr eingesetzt werden dürfen und ausgetauscht werden müssen.
| Aufstellszenario | Standard-Aufstellhöhe | Reduzierte Höhe (innerorts) | Standsicherheitsklasse |
|---|---|---|---|
| Über Gehwegen und Radwegen | 2,20 m | Keine Reduzierung zulässig | Mindestens K2 (innerorts) / K4 (außerorts) |
| Außerhalb von Geh-/Radwegen (z. B. auf Mittelinseln) | 2,20 m | 1,50 m für Gefahr- und Vorschriftszeichen | Mindestens K2 (innerorts) / K4 (außerorts) |
Neben der Aufstellhöhe ist die Standsicherheit der Schilderhalterungen von zentraler Bedeutung, um Gefahren durch herabstürzende oder umkippende Schilder bei Windböen zu vermeiden. Die RSA 21 schreibt hierfür spezifische Standsicherheitsklassen vor, die durch das Auflegen von genormten Fußplatten erreicht werden. Während im innerstädtischen Bereich für das Gefahrzeichen 123 meist die Klasse K2 mit zwei Fußplatten ausreicht, ist außerorts aufgrund höherer Geschwindigkeiten und Windlasten die Klasse K4 mit mindestens drei Fußplatten auf einem Fußplattenständer zwingend vorgeschrieben. Ein professioneller Hausmeisterservice von SVEAG kann im Rahmen der regelmäßigen Objektbegehung sicherstellen, dass aufgestellte Schilder stets stabil stehen, nicht beschädigt sind und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. So lassen sich Haftungsrisiken für die Verwaltung effektiv minimieren.
Genehmigungen und Zuständigkeiten: Wer darf die Schilder aufstellen?
Wenn auf oder an einem Grundstück Bauarbeiten, Dachsanierungen oder andere Instandhaltungsmaßnahmen anstehen, greift für Hausverwaltungen sofort die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht. Sobald diese Arbeiten den öffentlichen Verkehrsraum berühren, dürfen Schilder jedoch niemals eigenmächtig aufgestellt werden. Jeder Eingriff in den Straßenverkehr erfordert vorab eine offizielle verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Ohne diese Genehmigung ist das Aufstellen von Halteverbotsschildern oder Absperrungen illegal und kann bei Unfällen erhebliche Haftungsrisiken nach sich ziehen.
Der behördliche Prozess und wichtige Fristen
Die Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung muss rechtzeitig erfolgen. In der Regel schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Antrag spätestens 14 Tage vor dem geplanten Baubeginn bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eingehen muss. Diese Vorlaufzeit ist notwendig, damit die Behörde die Verkehrssituation prüfen, gegebenenfalls Buslinien umleiten und Rettungswege freihalten kann. Hausverwaltungen können diese Aufgabe selbst übernehmen, delegieren sie jedoch in der Praxis meist an spezialisierte Dienstleister oder den bauausführenden Betrieb, der über die nötige Fachpraxis verfügt.
Notwendige Qualifikationen: Der MVAS-99-Nachweis
Das bloße Einholen der behördlichen Genehmigung reicht für eine rechtskonforme Durchführung nicht aus. Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) fordern zwingend, dass die für die Absicherung verantwortliche Person vor Ort fachlich qualifiziert ist. Dieser Nachweis erfolgt über ein Schulungszertifikat gemäß dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen, kurz MVAS 99. Ohne diesen Schulungsnachweis darf eine Arbeitsstelle im öffentlichen Raum weder eingerichtet noch abgenommen werden.
| Anforderung und Pflicht | Verantwortliche Stelle | Grundlage und Frist |
|---|---|---|
| Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung | Hausverwaltung oder beauftragter Fachbetrieb | Spätestens 14 Tage vor Baubeginn |
| Erstellung des Verkehrszeichenplans | Zertifizierter Verkehrsplaner | Vorgaben der RSA 21 und StVO |
| Überwachung und Absicherung der Baustelle | Benannter Verantwortlicher vor Ort | Nachweis gemäß MVAS 99 erforderlich |
Kontrollpflichten der Hausverwaltung und praktische Umsetzung
Auch wenn Hausverwaltungen die praktische Umsetzung an Bauunternehmen oder Dienstleister übertragen, entbindet sie dies nicht vollständig von ihrer Aufsichtspflicht. Sie müssen kontrollieren, ob die beauftragten Betriebe tatsächlich die notwendigen Qualifikationen besitzen und die Baustelle ordnungsgemäß beschildert ist. Für regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden bietet sich ein verlässlicher Partner an. Wer als Verwalter neben der reinen Bauabsicherung auch eine dauerhafte Ordnung auf den hauseigenen Flächen sucht, findet im professionellen Parkraummanagement von SVEAG eine nahtlose Unterstützung bei der Kennzeichnung und Überwachung privater Stellflächen. Kombiniert mit einem fachgerechten Wartungsservice für technische Gebäudekomponenten, wie er in den angebotenen Leistungen von SVEAG enthalten ist, lassen sich so Haftungsrisiken im und um das Objekt effektiv minimieren.
Haftung und Risikomanagement für Hausverwaltungen
Bei Bauarbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen auf dem Grundstück oder im angrenzenden öffentlichen Raum stehen Hausverwaltungen in der Pflicht. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass von der Baustelle keine Gefahren für Bewohner, Besucher oder Passanten ausgehen. Diese fundamentale Pflicht basiert auf § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches und verlangt höchste Sorgfalt bei der Absicherung. Wird die Baustellenbeschilderung vernachlässigt oder fehlerhaft aufgestellt, drohen der Verwaltung und den Eigentümern erhebliche rechtliche Konsequenzen.
Zivil- und strafrechtliche Folgen bei Pflichtverletzung
Sollte es aufgrund einer unzureichenden oder umgestürzten Baustellenbeschilderung zu einem Unfall kommen, greift eine zweigleisige Haftung. Zivilrechtlich können Geschädigte umfangreiche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Das kann bei schweren Personenschäden zu existenziellen finanziellen Belastungen für die Eigentümergemeinschaft führen. Strafrechtlich drohen den verantwortlichen Akteuren der Hausverwaltung Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder im schlimmsten Fall wegen fahrlässiger Tötung, falls Gefahrenstellen nicht normgerecht abgesichert waren. Ein bloßer Hinweis auf die Eigenverantwortung der Passanten reicht vor Gericht im Regelfall nicht aus.
Vertragliche Übertragung und Kontrollpflichten
Zwar kann die operative Durchführung der Absicherung vertraglich auf das bauausführende Unternehmen oder externe Spezialisten übertragen werden, doch entlässt dies die Hausverwaltung nicht vollständig aus der Verantwortung. Es verbleibt eine sogenannte Kontroll- und Überwachungspflicht. Hausverwaltungen müssen regelmäßig prüfen, ob die vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen vor Ort tatsächlich eingehalten und die Schilder ordnungsgemäß aufgestellt sind. Ein professioneller Hausmeisterservice der SVEAG kann hierbei eine entscheidende Rolle einnehmen, indem er die tägliche Sichtprüfung der Baustellenbeschilderung direkt in seine Routinegänge integriert.
- Rechtssichere Delegation: Übertragen Sie die Verkehrssicherungspflicht stets schriftlich und vertraglich präzise an das ausführende Bauunternehmen oder den zuständigen Dienstleister.
- Schnittstelle Hausmeisterservice: Nutzen Sie einen qualifizierten Hausmeisterservice für die tägliche Kontrolle der Schilder, um auf wetterbedingte Umstürze oder Vandalismus sofort reagieren zu können.
- Lückenlose Dokumentation: Halten Sie jeden Kontrollgang schriftlich mit Datum, Uhrzeit, vorgefundenem Zustand und dem Namen des Prüfers fest, um im Schadensfall einen lückenlosen Nachweis der Pflichterfüllung erbringen zu können.
- Überprüfung der Haftpflicht: Stellen Sie sicher, dass sowohl die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch die eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Hausverwaltung ausreichende Deckungssummen für Baustellenrisiken aufweisen.
- Integration in die Objektbetreuung: Stimmen Sie die Kontrollintervalle engmaschig ab und lassen Sie diese als festen Bestandteil in die laufenden Leistungen einfließen.
Letztlich schützt nur ein systematisches Risikomanagement vor den weitreichenden rechtlichen Konsequenzen eines Baustellenunfalls. Durch die klare vertragliche Zuweisung der Aufgaben und eine lückenlose Dokumentation können Hausverwalter ihre Haftungsrisiken effektiv minimieren und ihrer Rolle als verantwortungsvolle Objektbetreuer vollauf gerecht werden.
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SVEAG bietet Absperrmaterial & Verkehrsschilder für Hausverwaltungen, Genossenschaften und Eigentümer deutschlandweit an 76 Servicestandorten in allen 16 Bundesländern. Ein Auszug unserer Servicestandorte (verfügbar an allen 76):
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Weiterführende Artikel: Absperrmaterial für Baustellen: Baken, Leitkegel, Warnleuchten und Schilder im Überblick
Häufige Fragen
Wann ist eine Baustellenbeschilderung für Hausverwaltungen verpflichtend?
Eine ordnungsgemäße Baustellenbeschilderung ist immer dann Pflicht, wenn durch Bauarbeiten, Gerüste, Dacharbeiten oder Gehwegreparaturen auf dem Grundstück oder den angrenzenden öffentlichen Wegen Gefahrenquellen für Passanten, Bewohner oder den Straßenverkehr entstehen. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht.
Welche Mindestbreite muss ein Gehweg an einer Baustelle laut RSA 21 aufweisen?
Nach der aktuellen Richtlinie RSA 21 muss die verbleibende Gehwegbreite an Arbeitsstellen im Regelfall mindestens 1,30 m betragen. Dieser Platz ist notwendig, damit sich Personen mit Kinderwagen, Rollstühlen oder Gehhilfen sicher begegnen können.
Welche Reflektionsklasse müssen die Verkehrsschilder an einer Baustelle haben?
Verkehrszeichen, die im Rahmen der RSA 21 zur Absicherung von Arbeitsstellen eingesetzt werden, müssen mit einer retroreflektierenden Folie der Klasse RA2 oder höher ausgestattet sein. Ältere Schilder mit der Klasse RA1 sind in den meisten Fällen nicht mehr zulässig.
Wer darf Baustellenschilder im öffentlichen Raum aufstellen?
Das Aufstellen von Verkehrsschildern im öffentlichen Verkehrsraum darf nur auf Basis einer schriftlichen verkehrsrechtlichen Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Die praktische Umsetzung muss durch geschultes Fachpersonal durchgeführt werden, das meist über einen MVAS-99-Nachweis verfügt.
Können Hausverwaltungen die Haftung für die Baustellenabsicherung übertragen?
Ja, Hausverwaltungen können die operative Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf einen qualifizierten Dienstleister oder das bauausführende Unternehmen übertragen. Wichtig ist jedoch, dass die Hausverwaltung weiterhin einer Kontroll- und Überwachungspflicht nachkommen muss, um eine Resthaftung auszuschließen.