Sicherheitskonzept: Schritt für Schritt zum sicheren Objekt

Ein Sicherheitskonzept dokumentiert Schutzziele, Risiken und Maßnahmen für ein Objekt. Dieser Leitfaden führt Hausverwaltungen Schritt für Schritt von der Objektaufnahme über die Risikoanalyse und die rechtlichen Grundlagen in der WEG bis zu Haftungsfragen beim Winterdienst.

Was ein Sicherheitskonzept leistet und warum Verwaltungen eines brauchen

Ein Sicherheitskonzept ist die dokumentierte Strategie, mit der ein Objekt systematisch gegen Bedrohungen abgesichert wird. Es bündelt präventive bauliche, technische sowie organisatorische und personelle Maßnahmen mit dem Ziel, die Eintrittswahrscheinlichkeit von Bedrohungsszenarien auf ein akzeptables Maß zu senken. Genau darin unterscheidet es sich von der losen Aneinanderreihung einzelner Maßnahmen: Eine Kamera hier, ein zusätzliches Schloss dort mag sich kurzfristig richtig anfühlen, beantwortet aber nicht die Fragen, vor welchen Bedrohungen das Objekt tatsächlich geschützt werden soll, welche Bereiche prioritär sind und ob die investierten Mittel überhaupt am richtigen Hebel ansetzen.

Für Hausverwaltungen zahlt sich die konzeptionelle Herangehensweise mehrfach aus:

  • Nachweisbarkeit: Sie können gegenüber Eigentümern, Versicherern und im Haftungsfall belegen, welche Risiken geprüft und welche Maßnahmen daraus abgeleitet wurden.
  • Begründbarkeit in der Eigentümerversammlung: Maßnahmen lassen sich als Ergebnis einer strukturierten Analyse darstellen, nicht als Einzelfallentscheidung.
  • Wirtschaftlichkeit: Der Maßnahmenkatalog priorisiert nach Risiko, sodass das Budget dort ansetzt, wo der größte Schutzeffekt liegt.
  • Kontinuität: Das Konzept bleibt als Dokument erhalten und wird regelmäßig aktualisiert, auch bei Verwalterwechsel.

Das Lagebild unterstreicht die Dringlichkeit: Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden 2025 bundesweit 82.920 Fälle von Wohnungseinbruchdiebstahl einschließlich der Versuche erfasst, nach 78.436 Fällen im Jahr 2024. Das entspricht einem Anstieg von rund 5,7 Prozent. Die Aufklärungsquote lag 2025 bei 14,1 Prozent. Prävention lohnt sich also: Sie kann Schäden verhindern, die polizeilich selten aufgeklärt werden, und sie hilft zu belegen, dass Risiken erkannt und bearbeitet wurden. Ob und in welchem Umfang im Schadensfall gehaftet wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Wie Sie ein solches Konzept in drei Arbeitsschritten erstellen und in der Eigentümergemeinschaft verankern, zeigt dieser Leitfaden.

Schritt 1: Objekt aufnehmen und Schutzziele definieren

Ausgangspunkt jedes Sicherheitskonzepts ist die Vor-Ort-Begehung. Ziel ist die Ist-Aufnahme des Objekts, gegebenenfalls der bereits vorhandenen Sicherheitstechnik sowie die Festlegung der schutzwürdigen Interessen und des individuellen Schutzbedarfs, die sogenannte Schutzzieldefinition. Gehen Sie dabei Gebäude für Gebäude vor: Welche Zugänge gibt es, wie ist der Zustand von Türen, Fenstern und Beleuchtung, welche Technik ist vorhanden und funktioniert sie? Notieren Sie auch, was bereits gut gelöst ist, denn daraus ergibt sich später die Schwachstellenanalyse.

Umfeld und Nutzung analysieren

Ein Objekt ist nie ein isolierter Baukörper. Die Umfeld- und Nutzungsanalyse erfasst die Personengruppen am Objekt und deren Zugänglichkeit, etwa Mieter, Besucher, Lieferanten und externe Dienstleister, sowie die Verkehrswege. Ein Mehrfamilienhaus mit vielen Mietern und häufig wechselnden Handwerkern stellt andere Anforderungen als ein Bürogebäude mit kontrolliertem Empfang. Prüfen Sie auch die Umgebung: Ist der Eingang von der Straße einsehbar, wie beleuchtet ist der Zugang nachts, gibt es Rückzugsorte entlang des Weges zur Haustür?

Besondere Aufmerksamkeit verdienen sensible Bereiche. Dazu zählen typischerweise:

  • Keller- und Fahrradräume, in denen hochwertige Räder und Lagergut einbruchgefährdet sind
  • Tiefgaragen und Stellplätze mit ungeregelter Zufahrt
  • Technikräume, Hausanschlussräume und Dachböden mit Zugang zu kritischer Infrastruktur
  • Gemeinschaftsflächen wie Müllplätze und Zugänge, die sich als Versteck oder Angriffspunkt eignen

Aus dieser Aufnahme formulieren Sie konkrete Schutzziele, etwa den Schutz von Leben und Gesundheit der Nutzer, den Schutz des Eigentums vor Einbruch und Vandalismus oder den Schutz sensibler Bereiche vor unbefugtem Zutritt. Diese Ziele sind die Messlatte für alle späteren Maßnahmen: Jede einzelne Maßnahme im Katalog sollte sich auf ein definiertes Schutzziel zurückführen lassen. So vermeiden Sie Investitionen, die sich zwar technisch beeindruckend ausnehmen, aber kein konkretes Ziel des Objekts adressieren.

Schritt 2: Gefährdungen und Risiken bewerten

Auf der Grundlage der Objektaufnahme folgt die Bedrohungsanalyse mit anschließender Risikoanalyse und Risikobewertung. Dabei werden drei Kategorien systematisch durchlaufen:

  • Kriminelle Bedrohungen durch Dritte, etwa unerlaubtes Betreten, Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus
  • Technische Risiken, etwa Ausfall von Tür- und Schließtechnik, Beleuchtung oder Meldetechnik
  • Organisatorische Schwachstellen, etwa unklare Verantwortlichkeiten, fehlende Kontrollroutinen oder ungesicherte Schlüsselübergaben

Für jede identifizierte Bedrohung schätzen Sie ein, wie wahrscheinlich ihr Eintritt ist und welcher Schaden im Ernstfall entstehen würde. Daraus ergibt sich die Priorisierung: Ein häufiges Risiko mit hohem Schadenspotenzial wird vorrangig behandelt, ein unwahrscheinliches Szenario mit geringem Schaden kann zunächst dokumentiert und beobachtet bleiben. Bei bereits vorhandener Sicherheitstechnik ergänzt eine Schwachstellenanalyse das Bild, etwa wenn eine Anlage veraltet, falsch eingestellt oder in der Praxis nicht genutzt wird.

Objekt in Sicherungszonen einteilen

Bewährt hat sich die Einteilung des Objekts in Sicherungszonen nach dem Zwiebelschalenprinzip: Von außen nach innen folgen aufeinander abgestimmte Schutzbereiche, etwa Grundstück, Gebäudehülle, Wohnungseingänge und sensible Kernbereiche, mit definierten Zonenübergängen wie Zäunen, Eingangstüren oder Schließanlagen. Ein Eindringling muss so jede Zone einzeln überwinden, was Zeit kostet und die Entdeckungswahrscheinlichkeit erhöht.

Zur realistischen Risikoeinschätzung hilft das regionale Lagebild. Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2024 des Bundeskriminalamts weist bundesweit eine Häufigkeitszahl von 94 Wohnungseinbrüchen je 100.000 Einwohnern aus. Die höchsten Werte auf Kreisebene entfielen auf kreisfreie Städte, der Spitzenwert lag über 300.

Diese Werte ersetzen nicht die Objektanalyse, ordnen sie aber ein: In einer Großstadtlage mit hoher Einbruchsdichte rechtfertigt derselbe Schutzbedarf tendenziell weitergehende Maßnahmen als in einer ländlichen Lage mit niedriger Frequenz. Ergänzend lohnt ein Blick auf die Deliktsstruktur am Objekt, etwa ob in der Vergangenheit eher Keller- und Dachbodendiebstähle oder versuchte Wohnungseinbrüche aufgetreten sind.

Schritt 3: Maßnahmenkatalog von baulich bis organisatorisch erstellen

Aus der Risikoanalyse leiten Sie den Maßnahmenkatalog ab, der alle drei Handlungsfelder abdeckt: bauliche, technische sowie organisatorische und personelle Maßnahmen. Nur die Kombination aller drei Felder ergibt ein ganzheitliches Konzept, denn die beste Technik nützt wenig, wenn die Tür schwach ist, und die stabilste Tür nützt wenig, wenn Schlüssel und Abläufe unkoordiniert sind.

Bauliche Maßnahmen mit Normenbezug

Im baulichen Bereich stehen einbruchhemmende Türen und Fenster im Mittelpunkt sowie die Beleuchtung von Zugängen. Als technischer Maßstab dient die DIN EN 1627, die für Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse die Anforderungen an die Einbruchhemmung und deren Klassifizierung regelt. Sie beschreibt Bauteileigenschaften und begründet für sich genommen keine allgemeine Nachrüstpflicht im Bestand. Die Norm teilt Bauteile in sechs Widerstandsklassen von RC 1 bis RC 6 ein, wobei RC 6 die höchste Widerstandsstufe bezeichnet. Für den Wohnbereich empfehlen polizeiliche Beratungsstellen in der Regel geprüfte Bauteile mindestens der Widerstandsklasse RC 2, RC 3 kommt bei erhöhten Anforderungen infrage. Welche Klasse für Ihr Objekt angemessen ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Wichtig über die Klasse hinaus: Einbruchhemmende Bauteile erfüllen ihren Zweck nur bei fachgerechtem Einbau, der sich idealerweise durch eine Montagebescheinigung belegen lässt.

Technische und organisatorische Maßnahmen

Im technischen Feld gehören mechanische Schließanlagen, Gegensprechanlagen, Bewegungsmelder und Videoüberwachung zum Standardrepertoire; bei erhöhtem Schutzbedarf kann eine Einbruchmeldeanlage hinzukommen. Auch funktionierende Tore, Türen und Zugänge sowie eine zuverlässige Beleuchtung gehören dazu. Organisatorisch tragen regelmäßige Objektbetreuung, verlässlicher Winterdienst sowie eine definierte Notfall- und Alarmierungskette das Konzept im Alltag. Für die Alarmierungskette empfiehlt es sich, Eskalationswege und Zuständigkeiten schriftlich festzulegen und den Objektschutz bei Bedarf durch personelle Maßnahmen zu ergänzen.

  • Baulich: einbruchhemmende Türen und Fenster nach DIN EN 1627 (RC 2 oder höher), beleuchtete Zugänge, gesicherte Keller- und Garagenzugänge
  • Technisch: Schließanlage, Gegensprechanlage, Bewegungsmelder, Videoüberwachung, gegebenenfalls Einbruchmeldeanlage
  • Organisatorisch und personell: regelmäßige Objektbetreuung, Winterdienst, Schlüsselmanagement, Notfall- und Alarmierungskette, dokumentierte Kontrollgänge

Ordnen Sie jede Maßnahme im Katalog ihrem Schutzziel, ihrer Priorität und einer Umsetzungsstufe zu. Dieser Katalog ist zugleich das Verhandlungs- und Beschlussdokument für die Eigentümerschaft, auf die es im nächsten Schritt ankommt.

Rechtliche Grundlagen: WEG-Beschlüsse für Sicherheitsmaßnahmen

In der Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet nicht die Verwaltung allein, sondern die Eigentümerversammlung. Angemessene bauliche Veränderungen, die dem Einbruchsschutz dienen, gehören nach Paragraf 20 Absatz 2 WEG zu den sogenannten privilegierten Maßnahmen. Verlangt ein Wohnungseigentümer eine solche Maßnahme, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung. Grenzen ergeben sich etwa bei einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage oder einer unbilligen Benachteiligung einzelner Eigentümer (Paragraf 20 Absatz 4 WEG), was im Einzelfall zu prüfen ist. Zu den möglichen Maßnahmen zählen die Nachrüstung vorhandener Fenster und Türen mit mechanischen Sicherungen, der Einbau einbruchhemmender Fenster und Wohnungseingangstüren, Rollläden, Türspione sowie aufbohrsichere Schlösser und Panzerriegel.

Für die Beschlusspraxis sind zwei Wege zu unterscheiden:

  • Individuelle Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum: Der Eigentümer stellt zunächst einen Antrag auf Gestattung in die Eigentümerversammlung. Die WEG kann über die konkrete Ausgestaltung entscheiden und Vorgaben machen; die Kosten trägt nach Paragraf 21 Absatz 1 WEG grundsätzlich der Eigentümer, auf dessen Verlangen die Maßnahme ausgeführt wird.
  • Gemeinschaftliche Maßnahmen: Dazu zählen einbruchhemmende Haus- und Kellereingangstüren, Alarmanlagen, Gegensprechanlagen, Bewegungsmelder und Videoüberwachung. Alle Wohnungseigentümer tragen die Kosten nach Paragraf 21 Absatz 2 WEG in der Regel dann, wenn der Beschluss mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile gefasst wurde, es sei denn, die Kosten sind unverhältnismäßig. Auch bei einer Amortisation in angemessenem Zeitraum kann eine Verteilung auf alle in Betracht kommen. Andernfalls tragen in der Regel nur die Eigentümer die Kosten, die für die Maßnahme gestimmt haben (Paragraf 21 Absatz 3 WEG).

Videoüberwachung sorgfältig beschließen

Bei der Videoüberwachung kommen datenschutzrechtliche Anforderungen hinzu. Kameras sollten grundsätzlich nur gemeinschaftliche Flächen erfassen, nicht fremde Grundstücke, öffentliche Wege oder Sondereigentum. Die Zulässigkeit hängt von Zweck, Umfang und Interessenabwägung ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Ob eine Videoüberwachung genügt oder personeller Objektschutz der bessere Weg ist, hängt ebenfalls vom Objekt ab. Ein sorgfältig vorbereiteter Beschluss sollte mit Blick auf die DSGVO regeln:

  • Welche Bereiche zu welchem Zweck und in welchen Zeiträumen überwacht werden
  • Speicherfristen, Zugriffsberechtigungen und Löschfristen
  • Die Zuständigkeit für die Umsetzung, in der Regel die Verwaltung
  • Die Information der Betroffenen, etwa durch Hinweise am Überwachungsort, wie es die Transparenzpflichten der DSGVO in der Regel verlangen

Bereiten Sie solche Beschlüsse als Verwaltung sorgfältig vor: Ein Beschluss, der nur die Installation regelt, aber keine Vorgaben zur Nutzung der Anlage enthält, kann angreifbar sein und die gesamte Maßnahme verzögern.

Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst: Haftung richtig einschätzen

Beim Winterdienst werden Sicherheitskonzepte besonders schnell haftungsrelevant. Art und Umfang der Räum- und Streupflichten richten sich je nach Landesrecht und Satzung auch nach kommunalen Vorgaben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. August 2025 (Az. VIII ZR 250/23) entschieden: Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, kann gegenüber seinem Mieter für Schäden haften, die dieser durch einen Sturz bei Eisglätte infolge verletzter Räum- und Streupflicht auf einem Weg des gemeinschaftlichen Grundstücks erlitten hat. Die Räum- und Streupflicht folgt dabei im Mietverhältnis aus der mietvertraglichen Nebenpflicht des Vermieters, beschränkt auf erforderliche und zumutbare Maßnahmen, und sie besteht auch dann, wenn der Vermieter nicht Alleineigentümer des Grundstücks ist, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Entscheidend für die Praxis: Die WEG hatte den Winterdienst im Streitfall an einen professionellen Dienstleister übertragen. Der BGH ließ das nicht genügen, um den vermietenden Eigentümer zu entlasten, denn der Dienstleister handelte als sogenannter Erfüllungsgehilfe, für dessen Verschulden der Vermieter nach Paragraf 278 BGB wie für eigenes einzustehen hat. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Ob im Einzelfall tatsächlich gehaftet wird, hängt also von den Feststellungen des jeweiligen Verfahrens ab; die Entscheidung zeigt aber, dass die Delegation an einen Fachbetrieb die Verantwortung des Vermieters nicht automatisch beendet.

Für Hausverwaltungen ergeben sich daraus konkrete Konsequenzen:

  • Vertragsgestaltung: Räum- und Streupflichten gegenüber Dienstleistern klar definieren, Leistungszeiten und Reaktionsanforderungen festlegen.
  • Kontrolle und Dokumentation: Räum- und Streuleistungen regelmäßig kontrollieren und dokumentieren, damit im Streitfall belegt werden kann, dass die Überwachung ausgeübt wurde.
  • Übertragung auf Mieter: Die Streupflicht lässt sich nur mit eindeutiger vertraglicher Vereinbarung, etwa im Mietvertrag oder in einer wirksam einbezogenen Hausordnung, auf Mieter übertragen; Kontrollpflichten des Eigentümers bleiben in der Regel bestehen. Die Wirksamkeit ist im Einzelfall zu prüfen.

Auch die Wahl des Streuguts gehört ins Konzept: Statt Salz empfehlen die Verbraucherzentralen salzfreie Streumittel mit abstumpfender Wirkung wie Sand, Splitt oder Granulat. Ob und wann Salz zulässig ist, regelt je nach Landesrecht und Satzung die jeweilige Kommune. Nach der Frostperiode sollten die Reste aufgekehrt werden.

Umsetzung, Dokumentation und regelmäßige Überprüfung

Ein Sicherheitskonzept wirkt erst, wenn es vom Papier in die Praxis kommt. Nach der Beschlusslage priorisieren Sie die Maßnahmen, legen Verantwortlichkeiten und Fristen fest und begleiten die Umsetzung bis zur Kontrolle der umgesetzten Sicherungsmaßnahmen. Für jede Maßnahme sollte klar sein: Wer setzt um, bis wann, mit welchem Ergebnis, und wer kontrolliert und zeichnet die Ausführung ab?

Die Dokumentation ist dabei kein Selbstzweck. Sie kann im Haftungsfall als Nachweis dienen, etwa wenn es darum geht, dass Risiken erkannt und Maßnahmen veranlasst wurden, und sie ist die Grundlage für die Berichterstattung in der Eigentümerversammlung. Sinnvolle Anlässe für die Aktualisierung des Konzepts sind:

  • Nach sicherheitsrelevanten Vorfällen wie Einbruchsversuchen, Vandalismus oder technischen Ausfällen
  • Bei Nutzungsänderungen, etwa neuer Gewerbeeinheiten, veränderten Zutrittsregelungen oder neuen Nutzergruppen
  • Bei Bauarbeiten am oder neben dem Objekt, die vorübergehend neue Zugänge oder Schwachstellen schaffen
  • Im jährlichen Zyklus, sinnvollerweise vor der Wintersaison, wenn Winterdienst und Glättesicherung neu beauftragt und geprüft werden

Im laufenden Betrieb zeigt sich, ob das Konzept eingehalten wird: Regelmäßige Kontrollgänge, funktionierende Beleuchtung und Schließtechnik, ordnungsgemäßer Winterdienst und dokumentierte Mängelbeseitigung sind die tägliche Umsetzung der einst beschlossenen Ziele. Vor der Beauftragung von Fachbetrieben lohnt sich eine neutrale Beratung: Polizeiliche Beratungsstellen bieten vielerorts kostenfreie technische Beratung an. Falls Sie Fördermittel nutzen möchten, prüfen Sie die Bedingungen des jeweiligen Programms vor der Beauftragung, da viele Programme eine vorherige Antragstellung verlangen.

Wer diese Schritte strukturiert durchläuft, erhält ein nachvollziehbares Sicherheitskonzept, das sich gegenüber Eigentümern und Versicherern begründen lässt. Unser Team unterstützt Hausverwaltungen, Genossenschaften, WEGs, Eigentümer und Gewerbe im laufenden Betrieb, etwa beim Winterdienst, bei Tor, Tür und Zugang, beim Schlüsseldienst und mit der Bereitschaft rund um die Uhr.

Quellen: Auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik 2025 zum Einbruch, Polizeiliche Kriminalstatistik 2024 des Bundeskriminalamts, BGH, Urteil vom 6. August 2025, VIII ZR 250/23, Paragraf 20 WEG, Paragraf 21 WEG, Paragraf 278 BGB, Polizei Berlin, Hinweise zu Widerstandsklassen, Verbraucherzentrale zu Schnee, Eis und Glätte.

Stand: November 2026

Häufige Fragen

Wie bauen Sie ein Sicherheitskonzept auf?

Bauen Sie das Konzept in aufeinander aufbauenden Schritten auf. Am Anfang steht die Begehung vor Ort: Sie erfassen Zugänge, vorhandene Technik, Nutzergruppen und sensible Bereiche und leiten daraus konkrete Schutzziele ab. Danach bewerten Sie Bedrohungen und Risiken und teilen das Objekt in Sicherungszonen ein. Aus dem Ergebnis entsteht ein priorisierter Maßnahmenkatalog mit baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen. In einer WEG legen Sie diesen Katalog der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vor. Zum Schluss halten Sie Verantwortlichkeiten, Termine und Kontrollen schriftlich fest und überprüfen das Konzept regelmäßig, insbesondere nach Vorfällen oder Nutzungsänderungen.

Welche Risikoanalysen sind für ein Sicherheitskonzept notwendig?

Welche Analysen erforderlich sind, hängt von Objekt, Nutzung sowie vertraglichen und behördlichen Vorgaben ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Bewährt hat sich ein Vorgehen in vier Bausteinen: Die Umfeld- und Nutzungsanalyse erfasst Lage, Personengruppen und Verkehrswege. Die Bedrohungsanalyse betrachtet kriminelle, technische und organisatorische Gefahren. Die Risikobewertung setzt Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliches Schadensausmaß ins Verhältnis und legt die Prioritäten fest. Bei vorhandener Sicherheitstechnik ergänzt eine Schwachstellenanalyse das Bild. Sind im Objekt Beschäftigte tätig, kann für den Arbeitgeber zusätzlich eine Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz erforderlich sein.

Was gehört in ein Sicherheitskonzept für ein Gebäude?

Ein vollständiges Konzept dokumentiert die Schutzziele, das Ergebnis der Objektbegehung, die Bedrohungs- und Risikoanalyse, einen priorisierten Maßnahmenkatalog aus baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Verantwortlichkeiten und Überprüfungsintervalle. Ergänzend gehören Notfall- und Alarmierungsketten hinein.

Wer haftet, wenn ein Mieter auf dem Grundstück auf Glatteis stürzt?

Das hängt vom Einzelfall ab. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 (Az. VIII ZR 250/23) kann ein vermietender Wohnungseigentümer seinem Mieter aus dem Mietvertrag haften, wenn Wege auf dem Grundstück trotz Räum- und Streupflicht nicht gesichert wurden. Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst an einen Dienstleister übertragen hat, denn dieser handelt als Erfüllungsgehilfe. Die Pflicht ist auf erforderliche und zumutbare Maßnahmen begrenzt. Der konkrete Umfang richtet sich auch nach Landesrecht und Satzung.

Kann eine Hausverwaltung die Räum- und Streupflicht vollständig abgeben?

In der Regel nicht vollständig. Die Durchführung lässt sich mit einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung auf Dienstleister oder Mieter übertragen. Das entbindet die Verantwortlichen aber nicht automatisch, und Kontrollpflichten gegenüber dem Ausführenden bleiben in der Regel bestehen. Wer im konkreten Fall verantwortlich ist, richtet sich nach Vertrag, Landesrecht und Satzung und ist im Einzelfall zu prüfen. Im Konzept sollten daher Zuständigkeiten, Zeiten und Dokumentation klar geregelt sein.

Muss eine Wohnungseigentümergemeinschaft Einbruchschutzmaßnahmen beschließen?

Angemessene bauliche Veränderungen zum Einbruchsschutz gehören nach Paragraf 20 Absatz 2 WEG zu den privilegierten Maßnahmen. Verlangt ein Eigentümer eine solche Maßnahme, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung, die Gemeinschaft entscheidet aber über die Durchführung und kann Vorgaben machen. Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen. Eine Kostenverteilung auf alle kommt nach Paragraf 21 Absatz 2 WEG in der Regel bei einem Beschluss mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile in Betracht, sofern die Kosten nicht unverhältnismäßig sind.

Welche Normen sind für Einbruchschutzmaßnahmen relevant?

Für einbruchhemmende Türen, Fenster und vergleichbare Bauteile ist die DIN EN 1627 mit den Widerstandsklassen RC 1 bis RC 6 der gängige technische Maßstab. Im Wohnbereich empfehlen polizeiliche Beratungsstellen in der Regel mindestens RC 2. Die Norm beschreibt Bauteileigenschaften und begründet für sich genommen keine allgemeine Nachrüstpflicht im Bestand. Welche Klasse für Ihr Objekt angemessen ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Achten Sie zudem auf einen fachgerechten Einbau.

Wie oft sollte ein Sicherheitskonzept aktualisiert werden?

Ein Konzept ist kein einmaliges Papier. Es sollte nach Vorfällen wie Einbrüchen oder Unfällen, nach Nutzungsänderungen, Umbauten oder Eigentümerwechseln sowie im regelmäßigen Jahreszyklus überprüft werden, etwa vor Beginn der Wintersaison. Die Aktualisierung sollte dokumentiert werden, damit sie im Streitfall nachvollziehbar bleibt.