Falschparker: Wann darf man abschleppen lassen?

Falschparker blockieren Zufahrten und Privatflächen, was Hausverwaltungen oft vor logistischen Herausforderungen stellt. Dieser rechtliche Überblick klärt, wann das Abschleppen zulässig ist und wer letztlich für die entstandenen Kosten aufkommt.

Halteverbot und Parken: Die rechtlichen Grundlagen

Ob ein Fahrzeug abgeschleppt werden darf, hängt zunächst davon ab, ob es hält oder bereits parkt. Die Straßenverkehrs-Ordnung zieht die Grenze in Paragraf 12 Absatz 2 StVO: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Beim Halten wird die Fahrt dagegen nur kurz unterbrochen.

MerkmalAbsolutes Halteverbot (Zeichen 283)Eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286)
BedeutungDas Halten auf der Fahrbahn ist verbotenHalten auf der Fahrbahn bis zu drei Minuten erlaubt
AusnahmenNur soweit ein Zusatzzeichen sie ausdrücklich zulässtEin- und Aussteigen sowie Be- und Entladen
AussehenRundes blaues Schild mit rotem Rand und rotem KreuzRundes blaues Schild mit rotem Rand und einem roten Schrägbalken

Wichtig für die Praxis: Ein Halteverbot ist immer auch ein Parkverbot. Die Verbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder stehen, und enden in der Regel an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Zusatzzeichen können das Verbot zeitlich einschränken, etwa auf Werktage oder bestimmte Uhrzeiten.

Für Hausverwaltungen entscheidet diese Unterscheidung darüber, welche Handlungsoptionen bei einem Verstoß bestehen. Im öffentlichen Straßenraum und auf privaten Flächen gelten sehr unterschiedliche Regeln, sowohl bei der Zuständigkeit als auch bei der Kostentragung.

Öffentlicher Raum: Zuständigkeit von Polizei und Ordnungsamt

Steht ein Falschparker im öffentlichen Straßenraum, dürfen Private nicht selbst einen Abschleppdienst beauftragen. Die Anordnung einer Abschleppmaßnahme liegt hier bei den zuständigen Behörden, je nach Landesrecht bei Polizei oder Ordnungsamt. Als Betroffene können Sie dort anrufen und den Verstoß melden; ob abgeschleppt wird, entscheidet die Behörde.

  • Parken ist nach Paragraf 12 Absatz 3 StVO unter anderem unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, bei baulich angelegtem Radweg rechts neben der Fahrbahn vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 Metern.
  • Ebenso unzulässig ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, sowie vor Bordsteinabsenkungen.
  • An engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich scharfer Kurven und vor Feuerwehrzufahrten ist bereits das Halten verboten.

Ob die Behörde tatsächlich einschreitet, ist eine Ermessensentscheidung. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt es dabei vor allem darauf an, ob das Fahrzeug andere konkret behindert oder eine Gefahr verursacht. Ein bloßer Verstoß ohne Behinderung führt nicht in jedem Fall zum sofortigen Abschleppen.

Für den Alltag heißt das: Blockiert ein Fahrzeug Ihre Grundstückseinfahrt, sodass Sie nicht ausfahren können, sind Polizei oder Ordnungsamt die richtige Anlaufstelle. Halten Sie den Verstoß mit Fotos fest und notieren Sie Uhrzeit und Kennzeichen, damit die Behörde die Lage einschätzen kann.

Mobile Halteverbotszone: Vorlaufzeit und Aufstellprotokoll

Bei Umzügen, Anlieferungen oder Arbeiten am Gebäude wird häufig eine vorübergehende Halteverbotszone im öffentlichen Straßenraum eingerichtet. Die Zone muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt und genehmigt werden; die Einzelheiten regeln die Kommunen unterschiedlich.

Entscheidend ist die Vorlaufzeit. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2018 (Aktenzeichen 3 C 25.16) muss der Verantwortliche für ein Fahrzeug, das ursprünglich erlaubt geparkt war, die Abschleppkosten nur tragen, wenn die Schilder mindestens drei volle Tage vorher aufgestellt wurden. Ob der Halter von den Schildern wusste, spielt dabei keine Rolle.

  • Schilder rechtzeitig und gut sichtbar aufstellen, mit Vorlauf von mindestens drei vollen Tagen.
  • Ein Aufstellprotokoll anfertigen: Datum und Uhrzeit der Aufstellung, Standort, Geltungszeitraum und die Kennzeichen aller Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in der Zone stehen.
  • Das Protokoll je nach Vorgabe der Kommune bei der Behörde einreichen und eine Kopie aufbewahren.

Steht am Tag der Maßnahme ein Fahrzeug in der Zone, entscheiden auch hier nur Polizei oder Ordnungsamt über das Abschleppen. Das Aufstellprotokoll ist dann der Nachweis, seit wann das Verbot galt und welche Fahrzeuge schon vorher dort standen.

Privatgrundstücke: Das Selbsthilferecht des Besitzers

Auf privaten Flächen gilt eine andere Rechtslage. Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem fremden Privatgrundstück abstellt, begeht nach Paragraf 858 Absatz 1 BGB in der Regel verbotene Eigenmacht. Das unberechtigte Parken ist eine Besitzstörung, gegen die sich der Besitzer nach Paragraf 859 BGB im Wege der Selbsthilfe wehren darf, auch durch Abschleppen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2025 (Aktenzeichen V ZR 44/25) entschieden, dass auch das Überschreiten der bezahlten Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz verbotene Eigenmacht ist. Der Eigentümer darf das Fahrzeug dann abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.

  • Es handelt sich um eine private Fläche, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
  • Die Fläche ist erkennbar als privat gekennzeichnet, etwa durch Hinweisschilder.
  • Das Fahrzeug stört den Besitz tatsächlich, etwa indem es einen Stellplatz oder eine Zufahrt blockiert.
  • Der Berechtigte beauftragt den Abschleppdienst und dokumentiert die Situation vor dem Abtransport.

Für Hausverwaltungen ist wichtig: Das Selbsthilferecht steht dem Besitzer zu, also etwa dem Eigentümer, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder dem Mieter eines Stellplatzes. Die Verwaltung handelt in deren Auftrag. Bei einer WEG ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Befugnis aus der Verwaltervollmacht oder einem Beschluss folgt. Klar markierte Stellplätze, etwa über eine Parkplatzmarkierung, und eindeutige Beschilderung erleichtern später den Nachweis.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Behörden sind bei einer Abschleppanordnung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Nachforschungen nach dem Fahrer geboten sein, wenn dieser ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung erreicht und zum Wegfahren veranlasst werden kann. In allen anderen Fällen darf die Behörde in der Regel abschleppen lassen, ohne vorher nach dem Fahrer zu suchen.

Private Besitzer sind diesen Bindungen nicht im selben Umfang unterworfen. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 2. Mai 2016 (Aktenzeichen 122 C 31597/15) entschieden, dass ein privater Grundstücksbesitzer Falschparker in der Regel sofort abschleppen lassen darf, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung zu beenden. Ein Zettel mit Mobilfunknummer hinter der Windschutzscheibe änderte daran im entschiedenen Fall nichts.

PunktBehörde im öffentlichen RaumPrivater Grundstücksbesitzer
RechtsgrundlagePolizei- und Ordnungsrecht der Länder in Verbindung mit der StVOSelbsthilferecht nach Paragraf 859 BGB
Suche nach dem FahrerGeboten, wenn der Fahrer ohne Schwierigkeiten und Verzögerung erreichbar istIn der Regel nicht erforderlich
WartepflichtErmessensentscheidung im Einzelfall, abhängig von der BehinderungRegelmäßig keine Wartepflicht

Diese größere Handlungsfreiheit entbindet nicht von der Sorgfalt im Einzelfall. Eine Selbsthilfe, die offensichtlich unangemessen oder schikanös wäre, kann unzulässig sein. Je klarer die Beschilderung und je sauberer die Dokumentation, desto besser lässt sich die Maßnahme später begründen.

Kostentragung: Wer bezahlt den Abschleppdienst?

Die Rechnung des Abschleppunternehmens geht zunächst an den Auftraggeber. Wer die Kosten verauslagt hat, kann sie anschließend als Schadensersatz geltend machen. Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Fahrer; ob und in welchem Umfang auch der Halter in Anspruch genommen werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Fährt der Falschparker kurz vor dem Abschleppen weg, können die bereits angefallenen Vorbereitungskosten nach der Rechtsprechung dennoch erstattungsfähig sein.

Die Höhe ist rechtlich begrenzt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2014 sind nur die ortsüblichen Abschleppkosten zu ersetzen, regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen. Daneben sind die zur Vorbereitung des Abschleppens notwendigen Kosten erstattungsfähig. Nicht zu erstatten sind dagegen Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Anspruchs sowie Kosten für die laufende Überwachung der Parkflächen, weil ihnen der Bezug zum konkreten Verstoß fehlt.

  • In der Regel erstattungsfähig: ortsübliche Abschleppkosten und notwendige Vorbereitungskosten.
  • In der Regel erstattungsfähig: Kosten der anschließenden Verwahrung, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters.
  • Nicht erstattungsfähig: allgemeine Überwachungs- und Bearbeitungskosten.

Vorsicht ist bei Angeboten geboten, die mit einem Abschleppen zum Nulltarif werben. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat einem Abschleppdienst in einem solchen Fall den Anspruch gegen den Falschparker versagt, weil dem Grundeigentümer kein eigener Anspruch entstanden war, den er hätte abtreten können. Für die Verwaltung heißt das: Wer Ansprüche durchsetzen will, braucht einen vertraglich sauberen Auftrag, der einer gerichtlichen Prüfung standhält.

Haftung: Wer zahlt bei Schäden am Fahrzeug?

Jeder Abschleppvorgang birgt das Risiko von Beschädigungen, und nicht jede spätere Schadensersatzforderung ist berechtigt. Wer im Einzelfall haftet, hängt vom Vertrag mit dem Abschleppunternehmen und vom konkreten Ablauf ab. Die wirksamste Vorsorge ist eine lückenlose Dokumentation des Zustands, bevor das Fahrzeug bewegt wird.

  • Gesamtsituation vor Ort, sodass die Blockade der Fläche erkennbar ist.
  • Position und Kennzeichen des falsch geparkten Fahrzeugs.
  • Beschilderung und Kennzeichnung der Fläche, die das Parkverbot belegt.
  • Zeitpunkt der Feststellung und des Abschleppvorgangs, damit der Ablauf nachvollziehbar bleibt.

Auch nach dem Abschleppen gelten Pflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Grundstücksbesitzer den Halter zeitnah über den Vorgang und den Standort des Fahrzeugs informieren. Unterbleibt das und verzögert sich dadurch die Herausgabe, kann sich der Erstattungsanspruch verringern. In der Praxis empfiehlt es sich zudem, die Polizei über das Abschleppen zu informieren, damit der Halter das Fahrzeug nicht als gestohlen meldet.

Mit dieser Kombination aus Dokumentation vor dem Abtransport und umgehender Benachrichtigung danach können Sie unberechtigte Forderungen besser abwehren und haben die Beweislage gesichert, falls der Falschparker die Kosten anzweifelt.

Winterdienst und blockierte Parkflächen

Im Winter bekommen Falschparker eine zusätzliche Dimension. Blockierte Flächen erschweren das Räumen von Schnee und Eis, weil Räumfahrzeuge nicht an alle Bereiche herankommen und Flächen nach dem Wegfahren erneut bearbeitet werden müssen. Zugleich bleibt die Verkehrssicherungspflicht bestehen: Auf einem belebten Parkplatz muss der Verantwortliche nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München jedenfalls dafür sorgen, dass Nutzer den Parkplatz gefahrlos verlassen und ihr Fahrzeug gefahrlos wieder erreichen können. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, richtet sich nach Landesrecht, Satzung und den örtlichen Verhältnissen.

Bleiben Flächen wegen Falschparkern ungeräumt, steigt das Unfallrisiko, etwa wenn Fußgänger auf ungeräumte Stellen zwischen den Fahrzeugen ausweichen müssen. Wer als Verwaltung einen Winterdienst beauftragt, sollte vereinbaren, dass blockierte Bereiche gemeldet und dokumentiert werden, damit zeitnah reagiert werden kann.

Für Hausverwaltungen lohnt sich deshalb die Kombination aus klar geregelten Parkflächen und einem verlässlichen Winterdienst. Unser Team räumt und streut Gehwege, Zufahrten und Parkflächen und meldet blockierte Bereiche an die Verwaltung. So bleiben Anlagen im Winter befahrbar und begehbar.

Stand: Oktober 2026

Häufige Fragen

Darf ich als Privatperson einen Abschleppdienst rufen?

Das hängt davon ab, wo das Fahrzeug steht. Im öffentlichen Straßenraum, also auf Straßen, Gehwegen und in genehmigten Halteverbotszonen, dürfen Sie keinen Abschleppdienst selbst beauftragen. Hier entscheiden je nach Landesrecht Polizei oder Ordnungsamt, die Sie anrufen und auf den Verstoß hinweisen können. Anders auf einem Privatgrundstück: Steht ein fremdes Fahrzeug unberechtigt auf Ihrer Fläche, liegt in der Regel verbotene Eigenmacht vor. Als Besitzer, etwa Eigentümer, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder Mieter eines Stellplatzes, dürfen Sie dann im Wege der Selbsthilfe einen Abschleppdienst beauftragen. Hausverwaltungen handeln dabei im Auftrag der Berechtigten. Dokumentieren Sie die Situation vorher mit Fotos und prüfen Sie im Einzelfall, ob die Fläche eindeutig als privat gekennzeichnet ist.

Warum ist das Aufstellprotokoll so wichtig beim Abschleppen?

Das Aufstellprotokoll belegt, wann die Schilder einer vorübergehenden Halteverbotszone aufgestellt wurden und welche Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt bereits dort standen. Darin stehen Datum und Uhrzeit der Aufstellung, der genaue Standort, der Geltungszeitraum und die Kennzeichen der vorhandenen Fahrzeuge. Das ist wichtig, weil ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2018 nur dann kostenpflichtig abgeschleppt werden kann, wenn die Schilder mindestens drei volle Tage vorher standen. Ohne Protokoll lässt sich diese Vorlaufzeit kaum nachweisen. Viele Kommunen verlangen das Protokoll ohnehin; die genauen Vorgaben unterscheiden sich je nach Behörde. Bewahren Sie eine Kopie auf, damit Polizei oder Ordnungsamt am Tag der Maßnahme schnell entscheiden können.

Was mache ich, wenn der Falschparker noch vor dem Schildaufstellen da stand?

Ein Fahrzeug, das schon vor dem Aufstellen der Schilder erlaubt geparkt war, ist zunächst kein Falschparker. Halten Sie es deshalb mit Kennzeichen im Aufstellprotokoll fest. Steht es am Tag der Maßnahme noch in der Zone, wenden Sie sich an Polizei oder Ordnungsamt; selbst abschleppen lassen dürfen Sie im öffentlichen Raum nicht. Die Behörde kann das Fahrzeug umsetzen lassen. Die Kosten muss der Verantwortliche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur tragen, wenn die Schilder mindestens drei volle Tage vorher aufgestellt wurden. Planen Sie die Vorlaufzeit daher großzügig. Ob und wann die Behörde tatsächlich einschreitet, ist im Einzelfall zu prüfen und hängt von der örtlichen Praxis ab.

Wann ist das Abschleppen im eingeschränkten Halteverbot erlaubt?

Im eingeschränkten Halteverbot darf auf der Fahrbahn höchstens drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer länger steht oder das Fahrzeug verlässt, parkt verbotswidrig. Ob daraufhin abgeschleppt wird, entscheiden im öffentlichen Raum je nach Landesrecht Polizei oder Ordnungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist, ob das Fahrzeug andere konkret behindert, etwa eine Einfahrt blockiert. Ein bloßer Verstoß ohne Behinderung führt nicht zwingend zum sofortigen Abschleppen. Private Grundstücksbesitzer können sich auf das Halteverbot im Straßenraum nicht berufen, um selbst abschleppen zu lassen.

Darf eine Hausverwaltung Falschparker vom Privatgrundstück entfernen lassen?

Ja, in der Regel. Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Grundstück ist verbotene Eigenmacht nach Paragraf 858 BGB. Der Besitzer darf sich dagegen nach Paragraf 859 BGB im Wege der Selbsthilfe wehren und einen Abschleppdienst beauftragen. Die Hausverwaltung handelt dabei im Auftrag der Berechtigten, also etwa der Eigentümer oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ob die Verwaltung ohne gesonderte Weisung handeln darf, ist im Einzelfall anhand von Verwaltervertrag, Vollmacht und Beschlusslage zu prüfen. Voraussetzung ist außerdem, dass die Fläche erkennbar privat ist und das Fahrzeug den Besitz tatsächlich stört. Dokumentieren Sie den Zustand vor dem Abschleppen mit Fotos.

Wer muss die Rechnung für den Abschleppdienst bezahlen?

Zunächst zahlt in der Regel der Auftraggeber, also der Grundstücksbesitzer oder die beauftragende Verwaltung. Er kann die Kosten anschließend als Schadensersatz vom Falschparker zurückverlangen. Der Anspruch richtet sich vor allem gegen den Fahrer; ob auch der Halter haftet, ist im Einzelfall zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nur die ortsüblichen Abschleppkosten und die notwendigen Vorbereitungskosten zu ersetzen. Verwahrkosten sind nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters erstattungsfähig. Allgemeine Kosten für Parkraumüberwachung oder Bearbeitung muss der Falschparker dagegen nicht tragen. Bewahren Sie Rechnung, Fotos und Auftrag sorgfältig auf, um den Anspruch belegen zu können.

Müssen Sie den Fahrer suchen, bevor das Fahrzeug abgeschleppt wird?

Als privater Grundstücksbesitzer sind Sie in der Regel nicht verpflichtet, in der Umgebung nach dem Fahrer zu suchen oder eine hinterlassene Telefonnummer anzurufen. Das Amtsgericht München hat 2016 entschieden, dass ein Zettel mit Mobilfunknummer hinter der Windschutzscheibe am Recht zum sofortigen Abschleppen nichts ändert. Der Bundesgerichtshof hat 2025 bestätigt, dass bei verbotener Eigenmacht auf privaten Parkplätzen regelmäßig keine Wartepflicht besteht. Für Behörden im öffentlichen Raum gilt dagegen ein strengerer Maßstab. Dokumentieren Sie die Situation dennoch sorgfältig mit Fotos, Uhrzeit und Kennzeichen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. In Ausnahmefällen, etwa auf Kundenparkplätzen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein kurzes Abwarten angemessen ist.