Asbestsanierung nach TRGS 519

Asbestsanierung nach TRGS 519 bei SVEAG: professionell, dokumentiert, in allen 16 Bundesländern verfügbar. Inhabergeführt, persönliche Betreuung.

So läuft es ab

  1. Erkundung und Probenahme: Vor Bauarbeiten im Altbestand prüfen wir, ob asbesthaltige Materialien verbaut sind. Sicherheit gibt nur die Laboranalyse.
  2. Verfahren festlegen: Aus Material, Menge und Zustand ergibt sich, ob ein emissionsarmes Verfahren genügt oder eine Vollsanierung nötig ist.
  3. Anzeige und Vorbereitung: Die Arbeiten werden vor Beginn bei der Behörde angezeigt, der Bereich abgeschottet und der Arbeitsablauf festgelegt.
  4. Ausführung und Entsorgung: Ausführung durch sachkundiges Personal, Entsorgung als gefährlicher Abfall mit Nachweis, danach Freigabe.

Häufige Fragen

Woran erkennt man Asbest?

Nicht am Aussehen, und das ist der häufigste Irrtum. Asbestzement sieht aus wie Faserzement ohne Asbest, ein asbesthaltiger Fliesenkleber wie jeder andere alte Kleber. Sicherheit gibt nur eine Laboranalyse an einer entnommenen Probe. Als Faustregel gilt das Baujahr: In Deutschland ist die Verwendung asbesthaltiger Produkte seit 1993 verboten, in Gebäuden aus der Zeit davor ist damit zu rechnen.

Muss vor jeder Renovierung im Altbau geprüft werden?

Vor Bauarbeiten an Gebäuden, die vor dem Asbestverbot errichtet wurden, ist zu ermitteln, ob asbesthaltige Materialien betroffen sind. Die Gefahrstoffverordnung verlangt diese Erkundung, bevor gearbeitet wird, nicht wenn der Verdacht auftaucht. Praktisch bedeutet das: Wer im Bestand vor 1993 Böden, Putze oder Platten anfasst, klärt das vorher. Das gilt auch für Auftraggeber, die Gewerke beauftragen, weil sie die nötigen Informationen weitergeben müssen.

Darf jeder Handwerker Asbest entfernen?

Nein. Arbeiten an asbesthaltigen Materialien setzen Sachkunde nach TRGS 519 voraus, und je nach Umfang muss ein sachkundiger Aufsichtsführender vor Ort sein. Genau daran scheitert es in der Praxis oft: Der Bodenleger reißt den alten Belag heraus, ohne zu wissen, was im Kleber steckt, und verteilt Fasern in der ganzen Wohnung. Danach ist die Sanierung ein Mehrfaches dessen, was die geordnete Entfernung gekostet hätte.

Was gilt als Kleinbereich?

Die TRGS 519 lässt für bestimmte Tätigkeiten geringen Umfangs erleichterte, emissionsarme Verfahren zu, etwa bei Bodenbelägen und Klebern. Das senkt den Aufwand gegenüber einer Vollsanierung erheblich, ist aber kein Freibrief: Sachkunde, Anzeige und Entsorgungspflichten bleiben. Welches Verfahren zulässig ist, entscheidet sich am konkreten Material und Zustand, nicht an der Quadratmeterzahl allein.

Muss die Behörde informiert werden?

Ja. Asbestarbeiten sind der zuständigen Aufsichtsbehörde vor Beginn anzuzeigen, mit Angaben zu Ort, Verfahren, Umfang und Zeitraum. Das ist keine Formalie, sondern Voraussetzung für die Ausführung. Wir übernehmen die Anzeige und stellen sicher, dass die Fristen eingehalten sind, bevor die erste Platte bewegt wird.

Wohin kommt das Material?

Asbesthaltige Abfälle sind gefährlicher Abfall und gehen staubdicht verpackt, gekennzeichnet und mit Nachweisverfahren an eine zugelassene Deponie. Weder Bauschuttcontainer noch Wertstoffhof sind zulässig. Die Nachweise erhalten Sie mit der Abrechnung, weil sie bei späteren Verkäufen und Sanierungen die einzige belastbare Auskunft darüber sind, was aus dem Gebäude entfernt wurde.

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