AGB, Einstell- und Nutzungsbedingungen
Für privat bewirtschaftete Parkflächen der CITO GmbH (Marke SVEAG)
Stand: Juni 2026
Betreiber
CITO GmbH (Marke SVEAG)
Jungfrauenthal 8
20149 Hamburg
Deutschland
- E-Mail: kontakt@sveag.de
- Telefon: +49 (0) 40 226 37 181
– nachfolgend „Betreiber" –
1. Geltungsbereich und Begriffe
1.1 Diese Einstell- und Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung der durch den Betreiber bewirtschafteten privaten Parkflächen, die durch entsprechende Hinweisschilder gekennzeichnet sind („Parkfläche").
1.2 „Nutzer" ist die Fahrerin oder der Fahrer des Fahrzeugs, das auf der Parkfläche abgestellt wird.
1.3 Maßgeblich sind diese Bedingungen sowie die Angaben auf der Beschilderung der jeweiligen Parkfläche (insbesondere Parkentgelt, Höchstparkdauer und Nutzungszeiten). Bei Widersprüchen gehen die Angaben auf der Beschilderung vor.
2. Vertragsschluss
2.1 Mit der Beschilderung der Parkfläche gibt der Betreiber ein Angebot auf Abschluss eines Stellplatznutzungsvertrags zu diesen Bedingungen ab. Der Nutzer nimmt dieses Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs auf der Parkfläche an.
2.2 Der Vertrag endet mit dem Verlassen der Parkfläche mit dem Fahrzeug.
2.3 Es besteht kein Anspruch auf einen freien Stellplatz oder einen bestimmten Stellplatz.
2.4 Ein Verwahrungsvertrag kommt nicht zustande. Die Parkfläche wird nicht bewacht; der Betreiber übernimmt keine Obhutspflichten für das Fahrzeug oder darin befindliche Gegenstände.
3. Parkentgelt, Registrierung und Zahlung
3.1 Das Parkentgelt ergibt sich aus der Tarifangabe auf der Beschilderung der jeweiligen Parkfläche; es wird je angefangene Stunde berechnet.
3.2 Der Nutzer ist verpflichtet, den Parkvorgang unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeugs zu registrieren: über den QR-Code auf der Beschilderung bzw. unter sveag.de/parken durch Eingabe des vollständigen, gültigen Kfz-Kennzeichens und der gewählten Parkdauer sowie Zahlung des Parkentgelts.
3.3 Eine Karenzzeit von 15 Minuten ab Einfahrt bleibt entgeltfrei (z. B. zum Rangieren, Be- und Entladen oder bei versehentlicher Einfahrt). Die Registrierung innerhalb der Karenzzeit gilt als unverzüglich.
3.4 Berechtigte Personen (insbesondere Mieterinnen, Mieter und Eigentümer mit gültiger Parkberechtigung des Betreibers bzw. der Hausverwaltung) parken auf den dafür vorgesehenen Flächen unentgeltlich. Die Parkberechtigung ist an das registrierte Kennzeichen gebunden.
3.5 Soweit auf der Parkfläche eine digitale Parkraumüberwachung mit Kennzeichenerfassung eingesetzt wird, werden Beginn und Ende des Parkvorgangs automatisch erfasst und mit der Registrierung abgeglichen.
4. Nutzungs- und Verhaltensregeln
4.1 Das Abstellen ist nur innerhalb der markierten Stellflächen zulässig. Zufahrten, Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Sperrflächen und gekennzeichnete Sonderflächen sind freizuhalten.
4.2 Gekennzeichnete Stellplätze für Menschen mit Behinderung dürfen nur mit gut sichtbar ausgelegtem, gültigem Parkausweis genutzt werden. Reservierte Mieter- und Bewohnerstellplätze dürfen nur von den jeweils Berechtigten genutzt werden.
4.3 Zulässig ist das Abstellen von zugelassenen und fahrbereiten Kraftfahrzeugen mit gültigem amtlichen Kennzeichen. Auf der Parkfläche gelten die Regeln der StVO sinngemäß; es ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
4.4 Nicht gestattet sind insbesondere: Übernachten im Fahrzeug, Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten, das Lagern von Gegenständen, gewerbliche Tätigkeiten sowie das Abstellen von Anhängern ohne Zugfahrzeug.
4.5 Eine auf der Beschilderung ausgewiesene Höchstparkdauer ist einzuhalten.
5. Vertragsstrafe
5.1 Bei den folgenden Verstößen ist der Betreiber berechtigt, vom Nutzer eine Vertragsstrafe von mindestens 30,00 € zu verlangen:
- Abstellen des Fahrzeugs ohne unverzügliche Registrierung nach Ziffer 3.2 und ohne gültige Parkberechtigung,
- Überschreiten der registrierten und bezahlten Parkdauer um mehr als 15 Minuten,
- Überschreiten einer ausgewiesenen Höchstparkdauer,
- Abstellen außerhalb markierter Stellflächen oder auf Sperr- und Rettungsflächen,
- unberechtigtes Nutzen reservierter Stellplätze (insbesondere Bewohner- und Behindertenstellplätze).
5.2 Die Höhe der Vertragsstrafe berücksichtigt im Einzelfall Art, Dauer und Schwere des Verstoßes; sie beträgt höchstens 60,00 €. Maßgeblich ist im Übrigen die Angabe auf der Beschilderung der jeweiligen Parkfläche.
5.3 Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet. Das geschuldete Parkentgelt bleibt von der Vertragsstrafe unberührt.
5.4 Die bloße Nicht- oder Spätzahlung eines registrierten Parkentgelts löst keine Vertragsstrafe aus; insoweit gelten die gesetzlichen Verzugsregeln (§§ 286 ff. BGB).
6. Halterermittlung und Kosten der Rechtsverfolgung
6.1 Der Betreiber dokumentiert Verstöße mit Foto, Kennzeichen, Datum und Uhrzeit.
6.2 Bleibt der Nutzer unbekannt, ist der Betreiber berechtigt, eine Halterauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG einzuholen und den Fahrzeughalter zur Benennung der Fahrerin bzw. des Fahrers aufzufordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19) trifft den Halter insoweit eine sekundäre Darlegungslast.
6.3 Der Nutzer hat dem Betreiber die durch den Verstoß adäquat verursachten, erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung (insbesondere Kosten der Halterauskunft) als Verzugsschaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
7. Entfernung von Fahrzeugen
7.1 Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge stellen eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) dar. Der Betreiber ist berechtigt, solche Fahrzeuge im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB) kostenpflichtig entfernen und verwahren zu lassen, insbesondere wenn sie Rettungswege, Zufahrten oder reservierte Stellplätze blockieren.
7.2 Die Entfernung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Störers; erstattet verlangt werden die ortsüblichen, erforderlichen Abschleppkosten einschließlich der unmittelbaren Vorbereitungskosten.
8. Haftung des Betreibers
8.1 Der Betreiber haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (sogenannte Kardinalpflicht), ist die Haftung des Betreibers auf den Schaden begrenzt, der nach der Art des vorliegenden Geschäfts vorhersehbar und vertragstypisch ist. Eine Kardinalpflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.3 Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, reine Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn ist im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen vollständig ausgeschlossen.
8.4 Eine weitergehende Haftung des Betreibers ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9. Haftung des Nutzers
Der Nutzer haftet für alle durch ihn, seine Begleitpersonen oder sein Fahrzeug schuldhaft verursachten Schäden an der Parkfläche und ihren Einrichtungen sowie für Verunreinigungen (z. B. durch auslaufende Betriebsstoffe). Schäden sind dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen.
10. Datenschutz
10.1 Zur Abwicklung des Parkvorgangs und zur Durchsetzung dieser Bedingungen verarbeitet der Betreiber personenbezogene Daten: das Kfz-Kennzeichen, Beginn und Ende des Parkvorgangs (Zeitstempel), bei Online-Zahlung die Zahlungsdaten sowie bei Verstößen eine Foto-Dokumentation.
10.2 Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragsdurchführung und Abrechnung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen: Schutz des Eigentums und Hausrechts, Durchsetzung von Ansprüchen, Parkraumorganisation).
10.3 Auf Parkflächen mit digitaler Parkraumüberwachung werden Kennzeichen bei Ein- und Ausfahrt als Standbild mit Zeitstempel erfasst; eine darüberhinausgehende Videoüberwachung findet nicht statt. Hierauf wird durch die Beschilderung gesondert hingewiesen.
10.4 Bei ordnungsgemäßem Parkvorgang werden die Erfassungsdaten innerhalb von 48 Stunden gelöscht. Bei Verstößen werden die Daten bis zur abschließenden Klärung des Vorgangs, längstens bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen, gespeichert; gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. für Rechnungsdaten) bleiben unberührt.
10.5 Empfänger der Daten können beauftragte Dienstleister (z. B. Zahlungsdienstleister) sowie das Kraftfahrt-Bundesamt bzw. die Zulassungsbehörden (Halterauskunft) sein. Weitere Informationen, auch zu Ihren Betroffenenrechten, finden Sie unter sveag.de/datenschutz.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Juni 2026 · Diese Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CITO GmbH für Werkleistungen gegenüber Auftraggebern (Hausverwaltungen und Eigentümern).